12. GEMA
Am Rande sei noch bemerkt, daß manche Nutzer fremder Musik meinen, sämtliche für die Nutzung erforderlichen Rechte von der GEMA erwerben zu können. Die Komponisten und Musikverleger übertragen der GEMA zwar einzelne Nutzungsrechte zur Wahrnehmung, jedoch nicht alle. Insbesondere all diejenigen Rechte, bei denen die Urheberpersönlichkeitsrechte in besonderem Maße tangiert sind, wie dies bei Änderungen, Umgestaltungen, Bearbeitungen und auch Teilwerknutzungen der Fall ist, werden vom Berechtigten (Komponist oder Musikverleger) selber wahrgenommen, nicht aber von der GEMA. Vgl. Gernot Schulze, a.a.O. (Fußn. 27), S. 258 ff.
Dies wird häufig übersehen.
13. Künftige Regelungen
Wir haben festgestellt, daß Urheberrechtsschutz zwar in manchen Fällen gegen Klangdiebstahl schützt, mußten aber ebenfalls zur Kenntnis nehmen, daß der Schutz jedenfalls dort unsicher und schwer vorhersehbar ist, wo es nur um kleine Teile geht, die übernommen werden. Einerseits muß es jedem freistehen, Töne und Klänge selber zu produzieren und sich dabei auch bestehenden Moden, Stil- und Geschmacksrichtungen anzuschließen. Andererseits besteht ein berechtigtes Schutzbedürfnis für die Komponisten, die ausübenden Künstler und auch die Tonträgerhersteller dagegen, daß nicht nur ihre künstlerisch wertvollen, sondern auch ihre sonstigen Leistungen weder ganz noch teilweise von Dritten gewissermaßen per Knopfdruck und ohne vergleichbaren Eigenaufwand einfach übernommen und vermarktet werden. Dabei gilt es zu bedenken, daß die technische Entwicklung weitergeht und daß neue Technologien auch praktiziert, zum Beispiel Sampler weiterhin produziert, fortentwickelt und eingesetzt werden. Manchen Ausuferungen läßt sich durch bestehende oder durch noch zu schaffende Gesetze Einhalt gebieten. Wir hatten aber gesehen, daß es oft schwer beweisbar ist, festzustellen, wessen Töne, Klänge oder Tonfolgen gesamplet werden. Dort könnte man daran denken, zumindest einen Ausgleich zu schaffen. Schließlich haben auch die Samplerhersteller ein berechtigtes Schutzbedürfnis hinsichtlich ihrer Leistungen, soweit sie mit eigenem Aufwand geschaffen werden, seien es wiederum neue Klanggebilde, seien es umfangreiche Ton- und Klangarchive, die auf technischem Wege in kürzester Zeit und ohne nennenswerten Eigenaufwand von Dritten vervielfältigt und vermarktet werden können. Es würde den mir gegebenen Rahmen sprengen, hierauf detailliert einzugehen. Ich möchte es deshalb abschließend bei folgenden Denkanstößen belassen: |