- 283 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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Jedenfalls ließe sich auf diese Weise immerhin eine Art Urheberabgabe für die Gemeinschaft der Musikschaffenden erzielen.



e) Samplerschutz


Wer mit Hilfe des Samplers neue schöpferische Tonfolgen oder Klanggebilde hervorbringt, genießt Urheberrechtsschutz; denn insoweit ist der Sampler nur ein Werkzeug. Grundsätzlich entsteht auch bei der Aufzeichnung in digitalisierter Form ein Tonträger, so daß die Hersteller von Samplern gemäß § 85 UrhG Leistungsschutz für ihre organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung in Anspruch nehmen können.

Dies scheidet, wie ich oben bereits ausgeführt habe, jedoch dann aus, wenn fremde Aufnahmen übernommen werden, weil dann nicht erstmalig aufgezeichnet wird. Bedenkt man allerdings, daß derzeit auf EG-Ebene ein nahezu genereller Schutz für Datenbanken erarbeitet wird,

Vgl. Fußn. 50


so spricht einiges dafür, auch Samplerarchiven einen solchen Schutz zukommen zu lassen, selbst wenn dabei bereits bestehende Aufnahmen archiviert werden.

Soweit meine Dankanstöße für mögliche neue Regelungen. In jedem Fall wird man die Technik und ihre Anwendung auch im Bereich der Musik nicht aufhalten, sondern nur in bestimmte Bahnen lenken können. Zunächst muß die Praxis zeigen, was hinzunehmen ist und was einer Regelung bedarf, damit einerseits ausreichend Schutz gewährt und andererseits die Schaffensfreiheit nicht zu sehr beschränkt wird.


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