- 265 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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Gernot Schulze


Urheberrecht und neue Musiktechnologien



Blickt man zurück, so sind es immer wieder neue Technologien gewesen, welche das Urheberrecht auf die Probe stellten und vorantrieben. Bekanntlich begann dies mit Gutenbergs Erfindung der Buchdruckerkunst, welche gewissermaßen den urheberrechtlichen Stein ins Rollen brachte. Später waren es Fotografie, Rundfunk, Film, Fernsehen, Schallplatte, Tonband, Fotokopiergerät, Videogerät und weitere technische Errungenschaften, mit welchen sich in der Regel zuerst die Gerichte zu befassen hatten und welche dann auch den Gesetzgeber auf den Plan riefen, um zu regeln, welche Rechte hinsichtlich der Nutzung der Werke mit solchen Geräten bestehen.

Dabei geht es immer um zweierlei; nämlich zum einen um die ideellen Interessen der Urheber an der Integrität ihrer Werke und zum anderen um ihre materiellen Interessen, an sämtlichen einzelnen Nutzungen ihrer Werke auch finanziell beteiligt zu sein, also um Geld. Schaut man sich die Gerichtsurteile an, die sich mit Musikdiebstahl befassen, so stellt man fest, daß Streitigkeiten in erster Linie im Bereich der Unterhaltungsmusik, weniger im Bereich der ernsten Musik zu finden sind.

Vgl. Gerhard Schricker / Ulrich Loewenheim, Urheberrecht, § 2 Rdnr., 84 m. w. Nachw.


Einhergehend mit den neuen Musiktechnologien scheint sich nun auch die klassische Musik wieder einer größeren Beliebtheit zu erfreuen. Häufig werden aus solchen Werken einzelne Teile, zum Beispiel ein gregorianischer Choral, das Chorstück O Fortuna aus den Carmina Burana von Carl Orff oder andere "Rosinen" aus bekannten Kompositionen, herausgepickt, um sie allein oder zusammen mit anderen Highlights zu vermarkten, als Zugpferd für die Werbung fremder Produkte einzuspannen, als spannungsvolles Element in eine Show oder in einen Film einzubauen oder in sogenannte Coverversions, Technoversionen oder Dancefloorversionen umzumodeln.      

vgl. OLG München ZUM 1992, 202 - Phlegma Madness part I; LG München vom 29.04.1992,

 AZ: 21 0 5691/92; LG München vom 03.08.1992, AZ: 21 0 12232/92


Computer, Sampler, Synthesizer und ähnliche Geräte bieten eine breite Palette an, um vorhandenes Material zu speichern, beliebig zu kombinieren und auf die verschiedenste Art und Weise zu variieren

vgl. Uwe Andresen, Orchester aus dem Chip - Musik ohne Musiker, ZUM, 1985, S. 38; Holger Johannes Tenschert, Ist der Sound urheberrechtlich schützbar?, ZUM 1987, S. 612; Thomas Hoeren, Sounds von der Datenbank -zur urheber- und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Samplings in den Popmusik, GRUR 1989, 11 sowie die sich daran anschließende Kontroverse zwischen Paul W. Hertin, Franz Schorn und Thomas Hoeren in GRUR 1989, S. 578 ff.; Thomas M. Jörger, Das Plagiat in der Popularmusik, UFITA Schriftenreihe, Bd. 99, 1992, S. 90 ff., S. 106 ff.; Christian Klein, Digital Sampling, in: Rolf Moser / Andreas Scheuermann (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 1992, S. 575; Andreas Spieß, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme des Sampling in der Popmusik, ZUM 1991, S. 524; OLG Hamburg vom 14.04.1991, AZ: 3 W 38/91; OLG Hamburg ZUM 1991, S. 545, 548


Die Urheber der benutzten Musikwerke wollen


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