- 266 -Enders, Bernd (Hrsg.): KlangArt-Kongreß 1993: Neue Musiktechnologie II 
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wissen, inwieweit solche Nutzungen ihrer Zustimmung bedürfen. Dasselbe gilt für die ausübenden Künstler und für die Tonträgerhersteller, deren Darbietungen und Aufnahmen hierbei ebenfalls verwertet werden. Für die Nutzer stellt sich wiederum nicht nur die Frage nach der Befugnis, so verfahren zu dürfen, sondern auch nach ihren eigenen Rechten an den auf diese Weise neu entstandenen Produkten.

Diese Fragen sind nicht völlig neu; denn sie tauchen bei neuen Technologien immer wieder in ähnlicher Form auf. Ich werde Ihnen deshalb einzelne Grundzüge des Urheberrechts darlegen und dabei auf die neuen Musiktechnologien zu sprechen kommen.



1. Interessenlage


Nach § 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Urheber ist der Schöpfer des jeweiligen Werkes (§ 7 UrhG), also nur eine natürliche Person, nicht etwa eine Firma oder eine andere juristische Person. Ferner schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes (§ 11 UrhG).

Das deutsche Urheberrechtsgesetz betont hiermit in besonderem Maße die Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk. Neben seinen materiellen Interessen sind immer auch seine ideellen Interessen zu beachten. Diese Zweigleisigkeit zieht sich durch das gesamte Urheberrecht. Dabei kommt den ideellen Interessen des Urhebers - seinen sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechten - insoweit eine besondere Stellung zu, als er auf sie auch durch Vertrag nie vollständig verzichten kann.

Vgl. Gerhard Schricker / Adolf Dietz vor §§ 12 ff., Rdnr. 26 ff.


Ferner besteht im Urheberrecht ein Interessengegensatz zwischen dem Monopol des Urhebers an der Nutzung seiner Werke einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit am freien Zugang zu fremden Werken andererseits. Dieser freie Zugang ist nicht nur für den Werkgenuß, sondern auch für die Fortentwicklung geistigen Schaffens notwendig. Kein Urheber arbeitet ohne jede Vorlage, also gewissermaßen im freien Raum, sondern jeder baut auf dem vorhandenen Kulturgut seiner Vorgänger auf. Deshalb müssen sich sämtliche Beteiligte immer darüber im klaren sein, daß sie diejenigen Rechte, welche sie für ihre eigenen Werke selber in Anspruch nehmen wollen, auch den anderen Urhebern zubilligen und bei ihnen beachten müssen, an deren Werke sie sich anlehnen oder die ihnen in sonstiger Weise als Hilfsmittel dienen. Umgekehrt haben sie dieselben Schranken des Urheberschutzes, die ihnen den Zugang zu fremden Werken in gewissem Umfang ermöglichen, auch bei ihren eigenen Werken hinzunehmen.


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