Besetzungen zwischen 15 und 80
Mitgliedern«.10
10 ROHLFS 1995, S. 44 und ROHLFS 1999, S. 37; CONRADI, FB 2.
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Diese Zahl ist seit 1952 kontinuierlich gestiegen, und seit
1990 sind mittlerweile 43 Ensembles der neuen Bundesländer
beigetreten.11
Fraglos hat über die Jahre hinweg auch eine Fluktuation stattgefunden, die erst durch
eine systematische Aufarbeitung der Akten des BDLO-Archivs im einzelnen
nachgezeichnet werden könnte. Über das Vereinsziel können Außenstehende in der
Kurzcharakteristik des BDLO im MUSIK-ALMANACH lesen, daß der Verband sich die
Aufgabe gestellt hat,
»die Rahmenbedingungen für die Existenz der Orchester zu verbessern, durch
sinnvolle Gemeinschaftseinrichtungen Kosten zu senken, Informationen und
Erfahrungen zu vermitteln sowie künstlerische Anregungen zu geben (u.a.
durch Fortbildungsveranstaltungen)«.12
12 MUSIK-ALMANACH 1996/97, S. 176.
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Die Verbandszeitschrift ›Das Liebhaberorchester‹ (DLO) enthält in älteren
Ausgaben bis Oktober 1991 stets eine Leitformulierung der Zielsetzung
des Vereins auf der Deckblattinnenseite, die die genannten Angaben
konkretisiert:13
13 DLO 1990, Heft 1 und 2, 1991, Heft 1.
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»Zweck des Bundes: [. . .] Er
- unterhält zentrale Einrichtungen (Notenbibliothek, Programmsammlung etc.)
- führt Fortbildungsveranstaltungen durch
- schließt geeignete Rahmenverträge ab (GEMA, Versicherungen)
- berät seine Mitglieder
- vertritt die Interessen seiner Mitglieder
gegenüber den Kulturbehörden, im Deutschen Musikrat und in anderen nationalen
und internationalen Organisationen.«
Wer die Satzung studiert, findet dort noch einige Ergänzungen: Die derzeit gültige
Fassung vom 1.5.1989 besagt unter § 2 ›Zweck des Bundes‹:
»1) Der Bund Deutscher Liebhaberorchester fördert zum allgemeinen Besten
auf geistigem Gebiet im Interesse der Volksbildung das gemeinnützige
Liebhabermusizieren durch
- Werbung in der Öffentlichkeit für den Gedanken des
Liebhabermusizierens,
- kulturelle Betreuung der volksbildend wirkenden Musiziergemeinschaften,
- Förderung des musikalischen Nachwuchses,
- Aufnahme kultureller Verbindungen mit
gleichgerichteten Organisationen des In- und Auslandes zur Förderung
kultureller Wechselbeziehungen im Bereich des Liebhabermusizierens.«
Die Voraussetzungen und Motivationen für eine Mitgliedschaft, § 3 der
Satzung von 1989, werden über die bis heute in der Terminologie des Vereins
verhafteten Begriffe ›Musikpflege‹ und ›Volksbildung‹ hinaus nicht näher
definiert.14
14 »Ordentliche Mitglieder können deutsche Liebhaberorchester werden, soweit sie sich der
Pflege wertvoller Instrumentalmusik unter künstlerischer Leitung widmen, sowie
natürliche und juristische Personen, deren Interesse auf musikalische Volksbildung
gerichtet ist.« (Satzung des BDLO 1989, § 3; Kursivdruck zur Verdeutlichung von der
Verfasserin)
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