- 24 -Kayser-Kadereit, Claudia: Das Laiensinfonieorchester im Horizont von Anspruch und Wirklichkeit 
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Besetzungen zwischen 15 und 80 Mitgliedern«.10
10 ROHLFS 1995, S. 44 und ROHLFS 1999, S. 37; CONRADI, FB 2.
Diese Zahl ist seit 1952 kontinuierlich gestiegen, und seit 1990 sind mittlerweile 43 Ensembles der neuen Bundesländer beigetreten.11
11 CONRADI, FB 2.
Fraglos hat über die Jahre hinweg auch eine Fluktuation stattgefunden, die erst durch eine systematische Aufarbeitung der Akten des BDLO-Archivs im einzelnen nachgezeichnet werden könnte. Über das Vereinsziel können Außenstehende in der Kurzcharakteristik des BDLO im MUSIK-ALMANACH lesen, daß der Verband sich die Aufgabe gestellt hat,

»die Rahmenbedingungen für die Existenz der Orchester zu verbessern, durch sinnvolle Gemeinschaftseinrichtungen Kosten zu senken, Informationen und Erfahrungen zu vermitteln sowie künstlerische Anregungen zu geben (u.a. durch Fortbildungsveranstaltungen)«.12

12 MUSIK-ALMANACH 1996/97, S. 176.

Die Verbandszeitschrift ›Das Liebhaberorchester‹ (DLO) enthält in älteren Ausgaben bis Oktober 1991 stets eine Leitformulierung der Zielsetzung des Vereins auf der Deckblattinnenseite, die die genannten Angaben konkretisiert:13

13 DLO 1990, Heft 1 und 2, 1991, Heft 1.
»Zweck des Bundes: [. . .] Er
  • unterhält zentrale Einrichtungen (Notenbibliothek, Programmsammlung etc.)
  • führt Fortbildungsveranstaltungen durch
  • schließt geeignete Rahmenverträge ab (GEMA, Versicherungen)
  • berät seine Mitglieder
  • vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Kulturbehörden, im Deutschen Musikrat und in anderen nationalen und internationalen Organisationen.«

Wer die Satzung studiert, findet dort noch einige Ergänzungen: Die derzeit gültige Fassung vom 1.5.1989 besagt unter § 2 ›Zweck des Bundes‹:

»1) Der Bund Deutscher Liebhaberorchester fördert zum allgemeinen Besten auf geistigem Gebiet im Interesse der Volksbildung das gemeinnützige Liebhabermusizieren durch

  • Werbung in der Öffentlichkeit für den Gedanken des Liebhabermusizierens,
  • kulturelle Betreuung der volksbildend wirkenden Musiziergemeinschaften,
  • Förderung des musikalischen Nachwuchses,
  • Aufnahme kultureller Verbindungen mit gleichgerichteten Organisationen des In- und Auslandes zur Förderung kultureller Wechselbeziehungen im Bereich des Liebhabermusizierens

Die Voraussetzungen und Motivationen für eine Mitgliedschaft, § 3 der Satzung von 1989, werden über die bis heute in der Terminologie des Vereins verhafteten Begriffe ›Musikpflege‹ und ›Volksbildung‹ hinaus nicht näher definiert.14

14 »Ordentliche Mitglieder können deutsche Liebhaberorchester werden, soweit sie sich der Pflege wertvoller Instrumentalmusik unter künstlerischer Leitung widmen, sowie natürliche und juristische Personen, deren Interesse auf musikalische Volksbildung gerichtet ist.« (Satzung des BDLO 1989, § 3; Kursivdruck zur Verdeutlichung von der Verfasserin)


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