D. Sinn und Ziel künstlerischer Bundesveranstaltungen des BDLO
Die künstlerischen Bundesveranstaltungen gehen nicht von den einzelnen Vereinen
aus. Sie können von ihnen finanziell auch gar nicht getragen werden. Ebensowenig kann der
Bund diese Veranstaltungen aus eigener Kraft durchführen, sondern er
bedarf dazu der Zuwendung erheblicher öffentlicher Mittel. Diese Mittel
werden dem Bund aber nur zur Verfügung gestellt, wenn ihre Hergabe im öffentlichen
Interesse liegt. Ein solches öffentliches Interesse ist nicht gegeben, wenn es sich bei der
Veranstaltung nichts weiter als um ein äußerlich etwas erweitertes Vereinskonzert handelt.
Vielmehr erwarten die geldgebenden öffentlichen Stellen, daß bei einer solchen
Gelegenheit fördernswerte kulturelle Ziele verwirklicht werden, entsprechend den
besonderen Aufgaben der Liebhaberorchester kultureller Prägung in der heutigen
Zeit.
Daraus folgt, daß der Bund bei der Vorbereitung dieser künstlerischen Veranstaltungen nicht
mit Vereinsmaßstäben messen kann, und das die teilnehmenden Vereine ihrerseits bereit
sein müssen, kulturelle Pionierarbeit zu leisten. Auf keinen Fall darf der Eindruck
entstehen, als ob der teilnehmende Verein vom Bund für seine Mitwirkung mit bestimmten
Werken aus öffentlichen Mitteln engagiert sei. Im Gegenteil wird von den teilnehmenden
Vereinen ein ganz erhebliches Maß an persönlicher Einsatzfreude und Opferwillen
erfordert. So haben denn auch alle Vereine, die an den bisherigen Tagungen teilgenommen
haben, sich von dieser Einsicht leiten lassen. Die künstlerische Entscheidung muß hierbei
naturgemäß bei demjenigen liegen, der auch die künstlerische Verantwortung zu tragen hat. Das
ist der musikalische Leiter. Der Vereinsvorstand wird seine Aufgabe darin sehen, ihm
organisatorisch zu helfen, nicht aber darin, seine künstlerische Entscheidung ohne Not zu
behindern.
Was insbesondere die Programmgestaltung angeht, müssen sich die teilnehmenden Vereine
darüber im klaren sein, daß eine allzu große Buntscheckigkeit nicht zu Lasten des einzelnen
Vereins, sondern zu Lasten des veranstaltenden Bundes geht. Daraus folgt, daß die endgültige
Programmgestaltung notwendig beim Bund liegt. Dies bedeutet keinesfalls den
Versuch einer Diktatur, sondern ergibt sich einfach aus dem Wesen der Sache. Bei der
Programmgestaltung kann der Bund nicht ignorieren, zu welchem Zweck ihm die
öffentlichen Mittel zur Durchführung seiner Vorhaben anvertraut werden. Der
Zweck besteht darin, das orchestrale Liebhabermusizieren an zeitgenössische Werke
hohen Wertes heranzuführen und ihm Gelegenheit zu geben, Kenntnisse
und Können zu erweitern, letzten Endes im Interesse der musikalischen
Volksbildung.
Mit dieser Zielsetzung würde es im Widerspruch stehen, wenn der Bund sich von den
teilnehmenden Vereinen einfach die Stücke angeben lassen würde, mit denen die
Vereine am meisten zu glänzen hoffen. Er muß vielmehr auf eine Auswahl achten, die unter den
genannten Gesichtspunkten vorbildlich ist. Schon rein drucktechnisch kommt in den
Tagungs-Programmen zum Ausdruck, daß im Mittelpunkt des Interesses das Werk und seine
Wiedergabe stehen, nicht aber das Vereinsprestige als solches.
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