- 20 -Klußmann, Jörg: Musik im öffentlichen Raum 
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»Der Bahnhofsvorplatz ist (...) die Visitenkarte einer Stadt. Er hat die Funktion eines Tores, das auch beim Verlassen der Stadt wieder passiert wird, wobei der erste und letzte Eindruck miteinander verbunden werden.«31

31
Martens (1988) 15.

Bahnhofsvorplätze sind Schnittstellen zwischen Bahnhöfen und Innenstadt, daher haben auch die Städte Interesse an der Gestaltung der Plätze. In einer gemeinsamen Erklärung haben der Bund Deutscher Architekten, die Deutsche Bahn AG und der Deutsche Städtetag 1999 bekundet: »Die Bahnhofsvorplätze sollten in ihrer Aufenthaltsfunktion gestärkt werden«.32

32
In: Deutscher Städtetag (Hg.), Reihe E, DST-Beiträge zur Stadtentwicklung und zum Umweltschutz, Heft 31, Die Städte und die Bahn. Bahnhöfe und Bahnliegenschaften, Köln 1999.
Dies steht offenkundig im Widerspruch zu den Beobachtungen des Bahnhofsmanagements Hamburg zur Wirkung der Musikbeschallung.

3.3.  Die eingeschränkte Öffentlichkeit am Hbf Hamburg

Der öffentliche Raum, als rechtlicher Begriff verstanden, verweist auf eine wichtige Dimension des behandelten Gegenstandes: Die Deutsche Bahn AG bespielt nicht das Bahnhofsgebäude selbst, sondern die überdachten Teile des Hachmannplatzes und den Ausgangsbereich Kirchenallee. Diese Bereiche gehören ursprünglich nicht zum Betriebsgelände der Deutschen Bahn AG, sondern sie sind Teil des innerstädtischen öffentlichen Raums, dessen Nutzung durch die Straßengesetze der Hansestadt Hamburg geregelt wird. Rechtliche Voraussetzung für das Abspielen von Musik in diesen Bereichen ist ein Sondernutzungsrecht, das der DB AG durch die Stadt Hamburg im Juli 2001 im Rahmen der sog. »Eckpunkte einer Ergänzung des Handlungskonzeptes für St. Georg und den Hauptbahnhof«33

übertragen wurde. Damit wird der DB AG gleichzeitig das Recht eingeräumt, in diesen Bereichen ihr Hausrecht auszuüben, d. h. auf Basis der Hausordnung darf sie hier nun beispielsweise – in eingeschränktem Rahmen – Hausverbote aussprechen. Die Hausordnung enthält neben Verbotsbestimmungen über »Handel und Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln« auch beispielsweise Bestimmungen über »Betteln, Herumlungern und Belästigen von Personen«, »übermäßigen Alkoholgenuss«, das »Sitzen und Liegen auf dem Boden« und das »Laute Abspielen von Tonträgern«34
34
Vgl. Hecker (2002) 18ff.
. Auch das »Musizieren mit Instrumenten« ist strikt untersagt, während Singen weiterhin erlaubt ist.35
35
Vgl. auch den süffisanten Bereicht über eine musizierende Pfadfindergruppe und ihre Probleme mit der Bahn Service- & Sicherheits Gesellschaft (BSG) – Dierbach, Heike: Singende Kinder unerwünscht, in: taz Hamburg, Nr. 6664, 31.2002, S. 22.
Darüber hinaus sind in den oben erwähnten »Eckpunkten« noch eine ganze Reihe weiterer Maßnahmen festgeschrieben: Verstärkung der Polizeipräsenz, verschärfte Anwendung von Gesetzen zur Bekämpfung von Drogenhandel und Drogenkonsum (anstatt die Möglichkeit der Einstellung der Strafverfahrens

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