»Der Bahnhofsvorplatz ist (...) die Visitenkarte einer Stadt. Er hat
die Funktion eines Tores, das auch beim Verlassen der Stadt wieder
passiert wird, wobei der erste und letzte Eindruck miteinander verbunden
werden.«31
Bahnhofsvorplätze sind Schnittstellen zwischen Bahnhöfen und Innenstadt, daher haben
auch die Städte Interesse an der Gestaltung der Plätze. In einer gemeinsamen Erklärung
haben der Bund Deutscher Architekten, die Deutsche Bahn AG und der Deutsche Städtetag
1999 bekundet: »Die Bahnhofsvorplätze sollten in ihrer Aufenthaltsfunktion gestärkt
werden«.32 |
In: Deutscher Städtetag (Hg.), Reihe E, DST-Beiträge zur Stadtentwicklung und zum
Umweltschutz, Heft 31, Die Städte und die Bahn. Bahnhöfe und Bahnliegenschaften, Köln
1999.
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Dies steht offenkundig im Widerspruch zu den Beobachtungen des Bahnhofsmanagements
Hamburg zur Wirkung der Musikbeschallung.
3.3. Die eingeschränkte Öffentlichkeit am Hbf Hamburg
Der öffentliche Raum, als rechtlicher Begriff verstanden, verweist auf eine
wichtige Dimension des behandelten Gegenstandes: Die Deutsche Bahn AG
bespielt nicht das Bahnhofsgebäude selbst, sondern die überdachten Teile des
Hachmannplatzes und den Ausgangsbereich Kirchenallee. Diese Bereiche gehören
ursprünglich nicht zum Betriebsgelände der Deutschen Bahn AG, sondern sie
sind Teil des innerstädtischen öffentlichen Raums, dessen Nutzung durch die
Straßengesetze der Hansestadt Hamburg geregelt wird. Rechtliche Voraussetzung
für das Abspielen von Musik in diesen Bereichen ist ein Sondernutzungsrecht,
das der DB AG durch die Stadt Hamburg im Juli 2001 im Rahmen der sog.
»Eckpunkte einer Ergänzung des Handlungskonzeptes für St. Georg und den
Hauptbahnhof«33
übertragen wurde. Damit wird der DB AG gleichzeitig das Recht eingeräumt, in
diesen Bereichen ihr Hausrecht auszuüben, d. h. auf Basis der Hausordnung
darf sie hier nun beispielsweise – in eingeschränktem Rahmen – Hausverbote
aussprechen. Die Hausordnung enthält neben Verbotsbestimmungen über »Handel und
Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln« auch beispielsweise Bestimmungen
über »Betteln, Herumlungern und Belästigen von Personen«, »übermäßigen
Alkoholgenuss«, das »Sitzen und Liegen auf dem Boden« und das »Laute Abspielen von
Tonträgern«34 .
Auch das »Musizieren mit Instrumenten« ist strikt untersagt, während Singen weiterhin erlaubt
ist.35|
Vgl. auch den süffisanten Bereicht über eine musizierende Pfadfindergruppe und ihre
Probleme mit der Bahn Service- & Sicherheits Gesellschaft (BSG) – Dierbach, Heike: Singende
Kinder unerwünscht, in: taz Hamburg, Nr. 6664, 31.2002, S. 22.
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Darüber hinaus sind in den oben erwähnten »Eckpunkten« noch eine ganze
Reihe weiterer Maßnahmen festgeschrieben: Verstärkung der Polizeipräsenz,
verschärfte Anwendung von Gesetzen zur Bekämpfung von Drogenhandel und
Drogenkonsum (anstatt die Möglichkeit der Einstellung der Strafverfahrens
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