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muss identisch mit dem Original sein, das in einer geschützten Umgebung verwaltet wird. Ferner sollte die Beziehung zwischen Dokumentbeschreibung (Metadaten) sowie die Herkunft des Dokumentes eindeutig sein. Hierbei handelt es sich um die Gewährleistung, dass sich eine Dokumentbeschreibung auf das vorliegende Dokument bzw. die entsprechende Kopie bezieht, sowie die Gewährleistung, dass eine vorliegende Kopie von dem Server stammt, auf dem das Dokument vorgehalten wird.

Für das DINI-Zertifikat werden folgende Mindestanforderungen für die Sicherheit des auf dem Server bereitstehenden Contents gefordert:14

14[DINI(2003), S. 5–6].
  • die Verwendung eines Persistent Identifiers15
    15Vgl. dazu Abschnitt 15.4.
  • die Verwendung eines kryptografischen Verfahrens (z. B. Hash-Wert)
  • die Bereitstellung eines neuen Persistent Identifiers für ein inhaltlich verändertes Dokument
  • die Archivierung der eingereichten Dateien des Autors im Ablieferungsformat

Ein Sicherheitsverfahren für elektronisch vorgehaltenen Content ist die Bildung von Prüf- und Checksummen. Hierbei wird über den Dateiinhalt eine Prüfsumme wie beispielsweise md5 oder CRC32 ermittelt und meist in einer separaten Datei veröffentlicht. Der Empfänger einer Datei kann die Prüfsumme ebenfalls berechnen. Stimmt diese nicht mit der des Absenders überein, so wurde die Datei manipuliert oder der Dateiinhalt ist nicht mehr derselbe. Allerdings gilt der Umkehrschluss nicht: bei Übereinstimmung der Prüfsummen ist der Dateiinhalt nicht notwendigerweise derselbe. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei verschiedene Dateien mit unterschiedlichem Inhalt dieselbe Prüfsumme besitzen, ist allerdings relativ gering. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass eine Prüfsumme allerdings nur bestätigt, dass der Inhalt einer Datei unverändert ist. Sie gewährleistet nicht, dass die Datei oder die Prüfsumme vom gleichen Absender stammen. Von daher ist es sinnvoll, die Prüfsumme auf anderem Wege als die Datei zu veröffentlichen.

Von der DINI wird das Verwenden einer fortgeschrittenen digitalen Signatur nach § 2 Abs. 2 SigG 200116

16Hierbei handelt es sich um das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen. Der Gesetztestext ist unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sigg_2001/ (Link vom 28.01.2005) nachzulesen. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation. Vgl. dazu http://www.regtp.de/tech_reg_tele/start/in_06-02-00-00-00_m/fs.html (Link vom 29.01.2005).
empfohlen. Bei einer digitalen Signatur handelt es sich um ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel für digitale Daten. Mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels lässt sich der Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen. Dies geht allerdings nur, wenn der öffentliche Schlüssel mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer entsprechenden Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 des SigS versehen ist.

Die digitale Signatur dient nach dem deutschen Signaturgesetz der rechtsgültigen ›Unterzeichnung‹ von digitalen Dokumenten. In gewisser Weise ist sie mit


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