die
Bundesversammlung für das Gebiet des Deutschen Bundes die erste allgemeine
Mindestregelung für den Urheberschutz. Hier genoss das Werk (Schriftwerke,
Abbildungen, musikalische Kompositionen und dramatische Werke) bereits eine
30-jährige Schutzfrist. In Österreich hingegen erließ man erst im Jahr 1846 ein
kaiserliches Patent »zum Schutz des literarischen und artistischen Eigentums
gegen unbefugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung«. Im Deutschen
Reich wurde das Urheberrecht des Deutschen Bundes übernommen und 1876
durch ein Gesetz zum Schutz der Bildenden Kunst und Fotografie ergänzt.
Im Jahr 1901 wurde die Mindestregelung der Bundesversammlung durch das
LUG91
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst.
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und 1907
durch das KUG92
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Kunst und Fotografie.
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ersetzt.
1886 folgte die Berner Konvention, an der sich 10 Staaten beteiligten, für das
internationale Urheberrecht auf Gegenseitigkeit. Somit war der Schutz geistigen
Eigentums auch im Ausland geregelt. Das heißt, bei internationaler Vermarktung wurde
dem Künstler nun auch eine Gewinnbeteiligung zugesichert. Seit der zweiten
Revisionskonferenz im Jahr 1908 in Berlin spricht man von der ›Revidierten Berner
Konvention‹.
Das LUG und KUG galten in der Bundesrepublik bis zum Jahr 1965, indem das
heutige UrhG, mit Verlängerung auf 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus,
entworfen wurde. Es trat am 01.01.1966 in Kraft und hat seitdem schon zahlreiche
Änderungen und Reformen erfahren. Die Vorschriften des westdeutschen UrhG
sind im Zuge der Wiedervereinigung 1990 rückwirkend auch auf alle in der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) entstandenen Werke
anzuwenden.
Auf europäischer Ebene wurde in den neunziger Jahren damit begonnen, verschiedene
Richtlinien zur Harmonisierung des Urheberrechts zu verabschieden. Einige wichtige
Richtlinien sind:
- Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
(14.5.1991)
- Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie bestimmten
dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums
(19.11.1992)
- Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und
bestimmter verwandter Schutzrechte (29.10.1993)
- Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (11.3.1996)
Auf internationaler Ebene93
existiert die ›World Intellectual Property Organisation‹ (WIPO). Auf dieser
Ebene wurde in den neunziger Jahren eine Anpassung des Urheberrechts an die
Informationsgesellschaft vorgenommen. So wurde am 20.12.1996 das ›World Copyright
Treaty94
Treaty ist die engl. Bezeichnung für Abkommen.
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(WCT) sowie das ›World Performances and Phonograms Treaty‹ (WPPT) als Reaktion
auf die Entwicklung der Informationstechnologie verabschiedet. Hierbei handelt es sich
allerdings nur um völkerrechtliche Verträge, die nur die einzelnen Staaten zum Handeln
verpflichten. In der |