- 278 -Wollermann, Tobias: Musik und Medium 
  Erste Seite (i) Vorherige Seite (277)Nächste Seite (279) Letzte Seite (360)      Suchen  Nur aktuelle Seite durchsuchen Gesamtes Dokument durchsuchen     Aktuelle Seite drucken Hilfe 

die Bundesversammlung für das Gebiet des Deutschen Bundes die erste allgemeine Mindestregelung für den Urheberschutz. Hier genoss das Werk (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen und dramatische Werke) bereits eine 30-jährige Schutzfrist. In Österreich hingegen erließ man erst im Jahr 1846 ein kaiserliches Patent »zum Schutz des literarischen und artistischen Eigentums gegen unbefugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung«. Im Deutschen Reich wurde das Urheberrecht des Deutschen Bundes übernommen und 1876 durch ein Gesetz zum Schutz der Bildenden Kunst und Fotografie ergänzt. Im Jahr 1901 wurde die Mindestregelung der Bundesversammlung durch das LUG91
91Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst.
und 1907 durch das KUG92
92Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Kunst und Fotografie.
ersetzt.

1886 folgte die Berner Konvention, an der sich 10 Staaten beteiligten, für das internationale Urheberrecht auf Gegenseitigkeit. Somit war der Schutz geistigen Eigentums auch im Ausland geregelt. Das heißt, bei internationaler Vermarktung wurde dem Künstler nun auch eine Gewinnbeteiligung zugesichert. Seit der zweiten Revisionskonferenz im Jahr 1908 in Berlin spricht man von der ›Revidierten Berner Konvention‹.

Das LUG und KUG galten in der Bundesrepublik bis zum Jahr 1965, indem das heutige UrhG, mit Verlängerung auf 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus, entworfen wurde. Es trat am 01.01.1966 in Kraft und hat seitdem schon zahlreiche Änderungen und Reformen erfahren. Die Vorschriften des westdeutschen UrhG sind im Zuge der Wiedervereinigung 1990 rückwirkend auch auf alle in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) entstandenen Werke anzuwenden.

Auf europäischer Ebene wurde in den neunziger Jahren damit begonnen, verschiedene Richtlinien zur Harmonisierung des Urheberrechts zu verabschieden. Einige wichtige Richtlinien sind:

  • Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (14.5.1991)
  • Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (19.11.1992)
  • Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (29.10.1993)
  • Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (11.3.1996)

Auf internationaler Ebene93

93Einen guten Überblick über die internationalen Rechtsquellen des Urheberrechts bietet die Abteilung Urheberrecht des ›Juristischen Internet-Projekts Saarbrücken‹. Vgl. dazu http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/normen/index.html#3 (Link vom 29.07.2004).
existiert die ›World Intellectual Property Organisation‹ (WIPO). Auf dieser Ebene wurde in den neunziger Jahren eine Anpassung des Urheberrechts an die Informationsgesellschaft vorgenommen. So wurde am 20.12.1996 das ›World Copyright Treaty94
94Treaty ist die engl. Bezeichnung für Abkommen.
‹ (WCT) sowie das ›World Performances and Phonograms Treaty‹ (WPPT) als Reaktion auf die Entwicklung der Informationstechnologie verabschiedet. Hierbei handelt es sich allerdings nur um völkerrechtliche Verträge, die nur die einzelnen Staaten zum Handeln verpflichten. In der

Erste Seite (i) Vorherige Seite (277)Nächste Seite (279) Letzte Seite (360)      Suchen  Nur aktuelle Seite durchsuchen Gesamtes Dokument durchsuchen     Aktuelle Seite drucken Hilfe 
- 278 -Wollermann, Tobias: Musik und Medium