allerdings die
Frage, welche Gerichte zuständig sind bzw. welches Gesetz welchen Staates anwendbar
ist. Aufgrund der Dezentralität des Internets fehlt es an staatlicher Durchsetzbarkeit.
Zudem stammen Schädiger und Geschädigte oft aus unterschiedlichen Staaten und
Streitigkeiten müssten demzufolge grenzüberschreitend geklärt werden. Darüberhinaus
fehlt es an internationalen Vollstreckungsabkommen sowie in manchen Staaten
überhaupt an einer funktionierenden Rechtspflege. Ein weiteres Problem stellt die
Anonymität des Internets dar, die es Rechtsverletzern oft ermöglicht, ungehindert zu
agieren.88
Eine ausführliche Studie zu anwendbarem Recht und internationaler Zuständigkeit bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet liefert die Dissertation Markus Junkers zum gleichnamigen
Thema. Vgl. [Junker(2002)].
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15.7.2. Geschichte des Urheberrechts
Das Urheberrecht musste im Laufe der Geschichte immer wieder an neue technische
Entwicklungen angepasst und reformiert werden. Die Geschichte des Urheberrechts ist
eigentlich die Geschichte seiner Reformen und in diesem Zusammenhang sind auch die
heutigen Herausforderungen der Informationsgesellschaft durch Multimedia und Internet
zu betrachten.
Bereits in der Antike und im Mittelalter war man der Meinung, dass geistiges
Eigentum an eine Person gekoppelt ist und die Verletzung durch andere zu missbilligen
ist:89
»Das zeigt der viel zitierte Fall des römischen Dichters Martial aus dem
ersten Jahrhundert nach Christus, dem wir unser heutiges Wort ›Martial‹
verdanken: Nachdem ein gewisser Fidentitus die Gedichte von Martial als
seine eigenen ausgegeben hatte, bezeichnete Martial seine veröffentlichten
Gedichte mit freigelassenen Sklaven und Fidentinus dem entsprechend
als »plagiarius«, das heißt Menschenräuber. Ein weiteres, häufig zitiertes
Beispiel sind die Bücherflüche des Mittelalters: So wünschte Eike Repgow im
Sachsenspiegel denjenigen, die sein Werk verfälschten, ›Aussatz und Hölle‹.«
Die eigentliche Geschichte des Urheberrechts beginnt allerdings erst mit der Erfindung
des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg (vgl. Kapitel 2.2). Nachdem sich die Kunst
des Buchdrucks von Mainz aus schnell ausgebreitet hat, entstand auch das
Verlagswesen, das für den Absatz und die Verbreitung der gedruckten Werke
sorgte90
und in diesem Zusammenhang auch das so genannte Privilegienwesen. Die Verleihung
eines Privilegs erfolgte jeweils durch den Landesherren. Das erste bekannte Privileg
wurde bereits im Jahr 1469 an den Drucker Johann von Speyer verliehen.
In England ist das erste Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums bereits im Jahr
1709 entstanden, 80 Jahre später wurden in Frankreich, während der französischen
Revolution zwei Gesetze erlassen. Das erste deutsche (preußische) Gesetz stammt
aus dem Jahr 1835. Davor gab es im ›Allgemeinen Preußischen Landrecht‹
(1794) lediglich einen verlagsrechtlichen Abschnitt. Im Jahr 1837 beschloss |