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allerdings die Frage, welche Gerichte zuständig sind bzw. welches Gesetz welchen Staates anwendbar ist. Aufgrund der Dezentralität des Internets fehlt es an staatlicher Durchsetzbarkeit. Zudem stammen Schädiger und Geschädigte oft aus unterschiedlichen Staaten und Streitigkeiten müssten demzufolge grenzüberschreitend geklärt werden. Darüberhinaus fehlt es an internationalen Vollstreckungsabkommen sowie in manchen Staaten überhaupt an einer funktionierenden Rechtspflege. Ein weiteres Problem stellt die Anonymität des Internets dar, die es Rechtsverletzern oft ermöglicht, ungehindert zu agieren.88
88Eine ausführliche Studie zu anwendbarem Recht und internationaler Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet liefert die Dissertation Markus Junkers zum gleichnamigen Thema. Vgl. [Junker(2002)].

15.7.2.  Geschichte des Urheberrechts

Das Urheberrecht musste im Laufe der Geschichte immer wieder an neue technische Entwicklungen angepasst und reformiert werden. Die Geschichte des Urheberrechts ist eigentlich die Geschichte seiner Reformen und in diesem Zusammenhang sind auch die heutigen Herausforderungen der Informationsgesellschaft durch Multimedia und Internet zu betrachten.

Bereits in der Antike und im Mittelalter war man der Meinung, dass geistiges Eigentum an eine Person gekoppelt ist und die Verletzung durch andere zu missbilligen ist:89

89[Junker(2004)] Absatz 1a).

»Das zeigt der viel zitierte Fall des römischen Dichters Martial aus dem ersten Jahrhundert nach Christus, dem wir unser heutiges Wort ›Martial‹ verdanken: Nachdem ein gewisser Fidentitus die Gedichte von Martial als seine eigenen ausgegeben hatte, bezeichnete Martial seine veröffentlichten Gedichte mit freigelassenen Sklaven und Fidentinus dem entsprechend als »plagiarius«, das heißt Menschenräuber. Ein weiteres, häufig zitiertes Beispiel sind die Bücherflüche des Mittelalters: So wünschte Eike Repgow im Sachsenspiegel denjenigen, die sein Werk verfälschten, ›Aussatz und Hölle‹.«

Die eigentliche Geschichte des Urheberrechts beginnt allerdings erst mit der Erfindung des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg (vgl. Kapitel 2.2). Nachdem sich die Kunst des Buchdrucks von Mainz aus schnell ausgebreitet hat, entstand auch das Verlagswesen, das für den Absatz und die Verbreitung der gedruckten Werke sorgte90

90Vgl. dazu Kapitel 2.3.
und in diesem Zusammenhang auch das so genannte Privilegienwesen. Die Verleihung eines Privilegs erfolgte jeweils durch den Landesherren. Das erste bekannte Privileg wurde bereits im Jahr 1469 an den Drucker Johann von Speyer verliehen.

In England ist das erste Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums bereits im Jahr 1709 entstanden, 80 Jahre später wurden in Frankreich, während der französischen Revolution zwei Gesetze erlassen. Das erste deutsche (preußische) Gesetz stammt aus dem Jahr 1835. Davor gab es im ›Allgemeinen Preußischen Landrecht‹ (1794) lediglich einen verlagsrechtlichen Abschnitt. Im Jahr 1837 beschloss


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