- 287 -Wollermann, Tobias: Musik und Medium 
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Aus urheberrechtlicher Sicht ist es egal, ob ein Werk über eine CD oder über eine Plattform online über das Netz vertrieben wird. Die Tonträgerhersteller fordern inzwischen allerdings ein alleiniges Senderecht, da sie durch die Verbreitung über das Internet oder durch das Digital Audio Broadcasting (DAB) einen Einbruch im Verkaufsgeschäft materieller CDs befürchten. Bisweilen haben die Tonträgerhersteller nur ein ausschließliches Recht zur Verbreitung materieller Träger. Bei einer Rundfunksendung im Handel erschienener Tonträger haben sie bislang lediglich einen Vergütungsanspruch.

  • Ein weiterer Trend der Digitalisierung ist die Konvergenz131
    131Vgl. hierzu auch Kapitel 7 der vorliegenden Arbeit.
    der einzelnen Medien. Besonders Multimedia-Werke erweisen sich problematisch für das UrhG, da bei ihrer Erstellung typischerweise eine Vielzahl von schöpferischen Beiträgen beteiligt ist: Komponisten, Texter, Bild- und Filmhersteller.
  • Aus diesen Neuerungen ergeben sich selbstverständlich einige Konsequenzen in puncto Urheberrecht und alle weiteren damit verbundenen Rechte. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass auf Seiten der Urheber und Rechteinhaber ein erheblicher Kontrollverlust entsteht, der bei digitalen online Medien noch erheblich größer als bei offline Medien ist. Dreier befürchtet:132

    132[Dreier(1997), S. 8].

    »Rechtliche Unsicherheiten und der befürchtete Kontrollverlust könnten auf der einen Seite dazu führen, daß Investitionen in die digitale Infrastruktur gebremst und attraktive Inhalte nur mit kaum wünschenswerter Zurückhaltung bereitgestellt werden. Auf der anderen Seite befürchten viele Nutzer, durch eine Stärkung des Urheberrechts im digitalen Bereich vom Werkgenuß zunehmend ausgeschlossen werden zu können; Bibliotheken schließlich sehen ihre künftige Rolle als Informationsvermittler im digitalen Zeitalter gefährdet.«

    Ein erster Schritt zur Bewerkstelligung der neuen Herausforderungen war eine neue Kategorisierung der Inhalte und Inhaltsanbieter von Musik im Internet. Um den neuen Medienstrukturen gerecht zu werden, führte die GEMA eine neue Kategorisierung ein:133

    133Vgl. hierzu Abschnitt 3.1 von [Kreile und Becker(2004a)].
    • Rundfunk- und Fernsehübertragungen in Form von simulcasting, d.h. die unveränderte und gleichzeitige Übertragung bestehender Programme im Internet und Internet-Radio (Web-Radio), d.h. allein für das Internet hergestellte Programme;
    • Music on demand-Dienste, einschließlich Video on demand-Dienste, die dem Endverbraucher die Möglichkeit bieten, gegen Entgelt oder auch unentgeltlich einzelne Werke auf Träger herunterzuladen (download) oder anzuhören (streaming); dazu gehören auch die sog. Ruftonmelodien;
    • Firmen- und Produktpräsentationen auf Websites, bei denen Unternehmen das Internet nutzen, um sich selbst oder ihre Produkte einer Vielzahl von potentiellen Kunden weltweit darzustellen;
    • nicht-kommerzielle Präsentationen auf Homepages, bei denen private Personen, öffentliche und private Einrichtungen Informationen einem weltweiten Publikum vermitteln und diese mit Musik unterlegen;


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