and adapt it to one’s own uses. When information is generally useful,
redistributing it makes humanity wealthier no matter who is distributing
and no matter who is receiving.«
Erfreulich erscheint hier die Tatsache, dass etwa Open Source Software sowie über OPL
geschützte Werke immer mehr Verbreitung erfahren und hinsichtlich vieler Projekte wie
beispielsweise die Wikipedia, die Forderung Stallmans nach Freiheit von Information sich
allmählich durchzusetzen scheint. Abschließend sei hier allerdings noch einmal erwähnt,
dass diese Forderungen ausschließlich für den Bereich der Wissenschaft gelten
müssen.126
Vgl. dazu die Forderung des Autors der vorliegenden Arbeit am Ende des Abschnittes 15.7.5 nach
einer eindeutigen Trennung des UrhG in Wissenschaft und Kommerz.
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15.7.5. Konsequenzen der Digitalisierung
In diesem Abschnitt wird nun auf einige Folgen, die die Digitalisierung mit sich zieht,
eingegangen. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit können nur einige wichtige Punkte
erwähnt und dargestellt werden, der interessierte Leser sei auf weiterführende Literatur
verwiesen.127
Bislang wurden Inhalte (Texte, Musik, Bild etc.), die das Urheberrecht betreffen,
immer auf analoge Art und Weise übermittelt. Durch die Digitalisierung und Vernetzung
hat sich enorm viel geändert:
- Eine der wichtigsten Änderungen mit den weitgehendsten Konsequenzen ist
sicherlich die digitale Speicherung und Darstellung aller Informationen.
- Zudem ermöglicht die Digitalisierung, qualitativ hochwertige Kopien
anzufertigen.128
- Die digitalen Daten sind besonders anfällig gegen Manipulationen (oder besser
›Digipulationen‹)129
U. a. wird dieser Begriff auch von Dreier verwendet. Vgl. dazu [Dreier(1997), S. 8].
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Dritter.
- Zudem ist aufgrund der Vernetzung ein Verlust der Kontrolle über die Verbreitung
zu verzeichnen. Jeder Empfänger, der auf Datenbanken zurückgreift und sich
bedient, wird selbst zum Sender und somit zum Multiplikator der entsprechenden
Daten.
- Geändert hat sich durch die
Digitalisierung inzwischen auch die Form der Werkverwertung. Dreier stellt dazu
fest:130
»Die Einheitlichkeit des digitalen Mediums hat zunächst zur Folge,
daß die den meisten Urheberrechtsordnungen zugrunde liegende
Unterscheidung der Werkverwertung in körperlicher und unkörperlicher
Form zunehmend an Bedeutung verlieren wird. Gleiches gilt für eine
eventuelle Unterscheidung von öffentlicher Mitteilung und Rundfunk.«
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