Urheberrechtsgesetz gegeben werden. Der Abschnitt 15.7.3 beschäftigt sich schließlich
mit den Verwertungsgesellschaften, die die jeweiligen Urheber und ihre mit dem
Urheberrecht verbundenen Rechte schützen. Abschließend wird in Abschnitt 15.7.5 auf
entsprechende Konsequenzen der Digitalisierung für das Urheberrecht und sein
entsprechendes Umfeld eingegangen.
15.7.1. Das Urheberrechtsgesetz
Das Uhrheberrechtsgesetz (UrhG) steht immer in einem Spannungsfeld. Auf der einen
Seite steht der Schutz der Interessen des Werkschöpfers an der Verwertung, sowie seiner
im Werk ausgedrückten Persönlichkeit. Demgegenüber steht das gesellschaftliche
Interesse an einer freien Nutzbarkeit der Werke und der zugrunde liegenden Ideen. Der
Staat versucht durch Gesetze, die Entwicklung von Ideen und Werken durch
entsprechenden Innovationen zu fördern. Dies geschieht z. B. durch die Alimentation
des Urhebers und durch die Amortisation der für die Verbreitung getätigten
Innovationen. Demgegenüber stehen der Schutz des Informationsinteresses der
Allgemeinheit durch eine zeitlich begrenzte Dauer sowie weitere gesetzliche
Schranken.
Das UrhG schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und
Kunst.77
Vgl. § 1 UrhG. Was genau ein Werk ist, wird in § 2 Abs. 1 UrhG geregelt. Hierbei handelt es
sich um einen nicht abschließenden Katalog, der u. a. Sprachwerke (z. B. Schriftwerke,
Reden aber auch Computerprogramme), Werke der Musik, Werke der bildenden Künste,
Lichtbildwerke, Filmwerke etc. umfasst. In § 2 Abs. 2 UrhG heißt es des Weiteren ›Werke im
Sinne dieses Gesetztes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.‹ In der Regel ist nur
das in einer sinnlich wahrnehmbaren Ausdrucksform manifestierte Werk geschützt. Die
zugrunde liegende Idee hingegen darf frei verwendet werden. Da Werke als Ausdruck
geistig-individueller Schöpfung zu verstehen sind, genießen sie einen besonderen rechtlichen
Schutz. Dies erfordert aber auch ein hinreichendes Maß an erkennbarer Kreativität und
Individualität.
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Es basiert auf der Grundlage des ›geistigen
Eigentums‹:78
[Hubmann(1987), S. 54f.]. Der französische Rechtskreis spricht ebenfalls von einem ›Propriété
Intellectuel‹ und der englische Rechtskreis von ›Intellectual Property‹.
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»Der Begriff geistiges Eigentum soll den Grund des Rechtsschutzes kurz
angeben. Er ist weiter erforderlich zur Einordnung des Urheberrechts unter
der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Schließlich soll er zum Ausdruck
bringen, daß die Urheberinteressen nicht geringer bewertet werden dürfen
als die des Sacheigentümers, was auch Art. 14 GG vorschreibt.«
Das UrhG erkennt Leistungsschutzrechte von ausübenden
Künstlern79 ,
Tonträgerherstellern80 sowie
Datenbankherstellern81
an und regelt die wirtschaftlichen Ansprüche, die aus ihnen hervorgehen. In enger
Verwandschaft, aber trotzdem vom UrhG zu trennen sind die so genannten
Immaterialgüterrechte.82
Hierunter fallen u. a. das Geschmacksmustergesetz für Muster und Modelle (Design
ohne besonders individuelles Gepräge), das Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz
(vor allem technische Erfindungen), sowie das Markengesetz und das Wettbewerbsrecht.
Letztere regeln den Schutz unternehmerischer Leistung und den Schutz des Verbrauchers im
Wettbewerb.
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