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Urheberrechtsgesetz gegeben werden. Der Abschnitt 15.7.3 beschäftigt sich schließlich mit den Verwertungsgesellschaften, die die jeweiligen Urheber und ihre mit dem Urheberrecht verbundenen Rechte schützen. Abschließend wird in Abschnitt 15.7.5 auf entsprechende Konsequenzen der Digitalisierung für das Urheberrecht und sein entsprechendes Umfeld eingegangen.

15.7.1.  Das Urheberrechtsgesetz

Das Uhrheberrechtsgesetz (UrhG) steht immer in einem Spannungsfeld. Auf der einen Seite steht der Schutz der Interessen des Werkschöpfers an der Verwertung, sowie seiner im Werk ausgedrückten Persönlichkeit. Demgegenüber steht das gesellschaftliche Interesse an einer freien Nutzbarkeit der Werke und der zugrunde liegenden Ideen. Der Staat versucht durch Gesetze, die Entwicklung von Ideen und Werken durch entsprechenden Innovationen zu fördern. Dies geschieht z. B. durch die Alimentation des Urhebers und durch die Amortisation der für die Verbreitung getätigten Innovationen. Demgegenüber stehen der Schutz des Informationsinteresses der Allgemeinheit durch eine zeitlich begrenzte Dauer sowie weitere gesetzliche Schranken.

Das UrhG schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.77

77Vgl. § 1 UrhG. Was genau ein Werk ist, wird in § 2 Abs. 1 UrhG geregelt. Hierbei handelt es sich um einen nicht abschließenden Katalog, der u. a. Sprachwerke (z. B. Schriftwerke, Reden aber auch Computerprogramme), Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke etc. umfasst. In § 2 Abs. 2 UrhG heißt es des Weiteren ›Werke im Sinne dieses Gesetztes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.‹ In der Regel ist nur das in einer sinnlich wahrnehmbaren Ausdrucksform manifestierte Werk geschützt. Die zugrunde liegende Idee hingegen darf frei verwendet werden. Da Werke als Ausdruck geistig-individueller Schöpfung zu verstehen sind, genießen sie einen besonderen rechtlichen Schutz. Dies erfordert aber auch ein hinreichendes Maß an erkennbarer Kreativität und Individualität.
Es basiert auf der Grundlage des ›geistigen Eigentums‹:78
78[Hubmann(1987), S. 54f.]. Der französische Rechtskreis spricht ebenfalls von einem ›Propriété Intellectuel‹ und der englische Rechtskreis von ›Intellectual Property‹.

»Der Begriff geistiges Eigentum soll den Grund des Rechtsschutzes kurz angeben. Er ist weiter erforderlich zur Einordnung des Urheberrechts unter der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Schließlich soll er zum Ausdruck bringen, daß die Urheberinteressen nicht geringer bewertet werden dürfen als die des Sacheigentümers, was auch Art. 14 GG vorschreibt.«

Das UrhG erkennt Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern79

79Vgl. §§ 73–84 UrhG.
, Tonträgerherstellern80
80Vgl. §§ 85–86 UrhG.
sowie Datenbankherstellern81
81Vgl. §§ 87 a–e UrhG.
an und regelt die wirtschaftlichen Ansprüche, die aus ihnen hervorgehen. In enger Verwandschaft, aber trotzdem vom UrhG zu trennen sind die so genannten Immaterialgüterrechte.82
82Hierunter fallen u. a. das Geschmacksmustergesetz für Muster und Modelle (Design ohne besonders individuelles Gepräge), das Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz (vor allem technische Erfindungen), sowie das Markengesetz und das Wettbewerbsrecht. Letztere regeln den Schutz unternehmerischer Leistung und den Schutz des Verbrauchers im Wettbewerb.


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