Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen Urheberpersönlichkeitsrecht,
Verwertungs- und Nutzungsrecht. Das Urheberpersönlichkeitsgesetz regelt den Schutz
des persönlichen geistigen Interesses des Urhebers an seinem Werk. In Deutschland
dürfen Urheberrechte zwar vererbt, nicht aber an Dritte übertragen werden. Im Kern
unantastbar sind nach § 12 UrhG das Veröffentlichungsrecht (vor allem das
Erstveröffentlichungsrecht), nach § 13 UrhG die Anerkennung der Urheberschaft
(Namensrecht) sowie nach § 14 UrhG der Schutz gegen Entstellung des Werkes. Das
Verwertungsrecht83
(z. B. das Vervielfältigungs- oder Senderecht) bleibt immer beim Urheber,
es kann nicht an Dritte abgetreten werden. Es spricht dem Urheber das
ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher (§ 15 Abs. 1 UrhG)
und unkörperlicher (§ 15 Abs. 2 UrhG) Form (Recht der öffentlichen
Wiedergabe)84
Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit
bestimmt ist. Dabei gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk
verwertet, oder mit anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder
zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. (Vgl. dazu § 15 Abs. 3
UrhG.)
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zu verwerten. Die Verwertung erfolgt durch die Übertragung oder das Abtreten
entsprechender Nutzungsrechte an den Endnutzer oder an Mittler wie Verlage oder
Plattenfirmen.
Bislang wurde fast ausschließlich auf den Schutz der Interessen des Urhebers eingegangen.
Ihm gegenüber steht aber, wie bereits erwähnt, das gesellschaftliche Interesse an einer
freien Nutzbarkeit der Werke. Zum Schutz dieses Informationsinteresses hat der
Gesetzgeber bestimmte Schranken in das UrhG eingebaut, auf die im Folgenden kurz
eingegangen werden soll.
Gesetzlich erlaubt sind z. B. die Vervielfältigung (nicht mehr
als siebenfach) von Werken für den privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch,85
Die Vervielfältigung von Werken wird in §§ 53 Abs. 1 (Privatkopie), Abs. 2 (sonstige eigene
Zwecke) sowie Abs. 3 UrhG (Vervielfältigung zu eigenen Zwecken im Rahmen des Schulunterrichts
und zu Prüfungszwecken) geregelt. Um die Verwertungsrechte des Urhebers zu schützen, dürfen
Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 6 UrhG aber weder verbreitet noch zur öffentlichen
Wiedergabe verwendet werden.
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die
Wiedergabe einzelner öffentlicher Reden, einzelner Zeitungsartikel sowie Rundfunkkommentare,
die Wiedergabe von Zitaten, sowie die Wiedergabe geschützter Werke für Unterricht und
Forschung.86
Eine eindeutige Verbesserung der Nutzung von Werken zu Forschungs- und Unterrichtszwecken
stellt die Beschlussvorlage zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 9. April 2003 dar. Vgl. Drucksache des Bundestages 15/837, abrufbar unter http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/ent/1500837.pdf (Link vom 26.07.2004).
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Des Weiteren sind das Urheberrecht und die damit verwandten Schutzrechte auf eine
zeitliche Dauer, auch Schutzfrist genannt, begrenzt. Das Urheberrecht endet 70 Jahre
nach dem Tod des Urhebers bzw. 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes. Die
verwandten Schutzrechte gelten hingegen nur 25–50 Jahre. Bei Datenbanken beträgt die
Schutzfrist lediglich 15 Jahre.
Das digitale Zeitalter erfordert sowohl für den Urheber als auch für das
gesellschaftliche Informationsinteresse Regelungen und Reformen, die speziell auf
Multimedia und Internet eingehen und neue rechtliche Grundlagen schaffen, denn das
Internet ist kein rechtsfreier Raum. Es existiert zwar kein eigenes Recht des
Internets87
Im Sinne einer ›Lex Informatica‹ oder im Sinne des ›Cyberlaw‹.
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aber es gelten die nationalen Rechtsordnungen. Problematisch erweist sich |