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Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungs- und Nutzungsrecht. Das Urheberpersönlichkeitsgesetz regelt den Schutz des persönlichen geistigen Interesses des Urhebers an seinem Werk. In Deutschland dürfen Urheberrechte zwar vererbt, nicht aber an Dritte übertragen werden. Im Kern unantastbar sind nach § 12 UrhG das Veröffentlichungsrecht (vor allem das Erstveröffentlichungsrecht), nach § 13 UrhG die Anerkennung der Urheberschaft (Namensrecht) sowie nach § 14 UrhG der Schutz gegen Entstellung des Werkes. Das Verwertungsrecht83

83Vgl. § 15 UrhG.
(z. B. das Vervielfältigungs- oder Senderecht) bleibt immer beim Urheber, es kann nicht an Dritte abgetreten werden. Es spricht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher (§ 15 Abs. 1 UrhG) und unkörperlicher (§ 15 Abs. 2 UrhG) Form (Recht der öffentlichen Wiedergabe)84
84Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Dabei gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. (Vgl. dazu § 15 Abs. 3 UrhG.)
zu verwerten. Die Verwertung erfolgt durch die Übertragung oder das Abtreten entsprechender Nutzungsrechte an den Endnutzer oder an Mittler wie Verlage oder Plattenfirmen.

Bislang wurde fast ausschließlich auf den Schutz der Interessen des Urhebers eingegangen. Ihm gegenüber steht aber, wie bereits erwähnt, das gesellschaftliche Interesse an einer freien Nutzbarkeit der Werke. Zum Schutz dieses Informationsinteresses hat der Gesetzgeber bestimmte Schranken in das UrhG eingebaut, auf die im Folgenden kurz eingegangen werden soll.

Gesetzlich erlaubt sind z. B. die Vervielfältigung (nicht mehr als siebenfach) von Werken für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch,85

85Die Vervielfältigung von Werken wird in §§ 53 Abs. 1 (Privatkopie), Abs. 2 (sonstige eigene Zwecke) sowie Abs. 3 UrhG (Vervielfältigung zu eigenen Zwecken im Rahmen des Schulunterrichts und zu Prüfungszwecken) geregelt. Um die Verwertungsrechte des Urhebers zu schützen, dürfen Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 6 UrhG aber weder verbreitet noch zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden.
die Wiedergabe einzelner öffentlicher Reden, einzelner Zeitungsartikel sowie Rundfunkkommentare, die Wiedergabe von Zitaten, sowie die Wiedergabe geschützter Werke für Unterricht und Forschung.86
86Eine eindeutige Verbesserung der Nutzung von Werken zu Forschungs- und Unterrichtszwecken stellt die Beschlussvorlage zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 9. April 2003 dar. Vgl. Drucksache des Bundestages 15/837, abrufbar unter http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/ent/1500837.pdf (Link vom 26.07.2004).
Des Weiteren sind das Urheberrecht und die damit verwandten Schutzrechte auf eine zeitliche Dauer, auch Schutzfrist genannt, begrenzt. Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes. Die verwandten Schutzrechte gelten hingegen nur 25–50 Jahre. Bei Datenbanken beträgt die Schutzfrist lediglich 15 Jahre.

Das digitale Zeitalter erfordert sowohl für den Urheber als auch für das gesellschaftliche Informationsinteresse Regelungen und Reformen, die speziell auf Multimedia und Internet eingehen und neue rechtliche Grundlagen schaffen, denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Es existiert zwar kein eigenes Recht des Internets87

87Im Sinne einer ›Lex Informatica‹ oder im Sinne des ›Cyberlaw‹.
aber es gelten die nationalen Rechtsordnungen. Problematisch erweist sich

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