GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von
Filmaufführungsrechten)
Im Jahr 1963 haben sich die damals existierenden Verwertungsgesellschaften
GEMA98 , VG
Wort99 sowie
GVL100 aufgrund der so genannten
›Grundig-Entscheidung‹101
Vor der Einführung der gesetzlichen Leerkassettenvergütung im Jahr 1985 bestand
bereits ein gesetzlicher Vergütungsanspruch gegenüber Herstellern und Importeuren von
Audio- und Videogeräten. Dieser Vergütungsanspruch hatte im Jahr 1965 Eingang in den
damaligen § 53 des UrhG gefunden. Er basiert auf der von der GEMA erwirkten so genannten
›Grundig-Entscheidung‹ des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1964. Das damalige Urteil besagt,
dass Hersteller von Tonaufzeichnungsgeräten »als Störer nach § 1004 BGB bzw. als Teilnehmer an
einer unerlaubten Handlung anzusehen seien und die durch den Urheber ermächtigte
Verwertungsgesellschaft berechtigt sei, dem Gerätehersteller den Vertrieb der Tonbandgeräte nur
unter der Voraussetzung zu gestatten, daß er die Vervielfältigungsgebühren durch ein angemessenes
Pauschalentgeld ablöse.« Vgl. BGH GRUR 1965, 104, 108. Ebenso zitiert bei [Kreile(1992),
S. 32].
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zusammengeschlossen und die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte)
gegründet.102
Satzungsgemäß wird die ZPÜ durch den Vorstand der GEMA vertreten und hat die
Aufgabe, die Vergütungsansprüche der einzelnen Gesellschaften effizienter und
besser durchzusetzen. Die GEMA stellt die zur Geschäftsführung notwendigen
Einrichtungen zur Verfügung und erhält dafür eine Vergütungspauschale.
Nach Abzug dieser Pauschale wird das von der ZPÜ eingetriebene
Vergütungsaufkommen103
Zum Vergütungsaufkommen für den Audio- und Videobereich vgl. Tabelle B.3 im Anhang.
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nach einem zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Schlüssel verteilt. Die prozentuale
Verteilung des Vergütungsaufkommens der ZPÜ an die einzelnen Gesellschafter nach
dem Gesellschafterbeschluss vom 3. Juni 1991 ist in Tabelle 15.1 dargestellt. Bis zur
Urheberrechtsnovelle im Jahr 1985 bestand die Aufgabe der ZPÜ ausschließlich in der
Erhebung der Geräteabgabe sowie der Verteilung des Vergütungsaufkommens an die
jeweiligen Gesellschafter.
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| Gesellschaft | Audio | Video |
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| GEMA | 42 % | 21 % |
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| GVL | 42 % | 21 % |
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| VG Wort | 16 % | 8 % |
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| GÜFA | – | 1 % |
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| VFF | – | 8,33 % |
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| VG Bild-Kunst | – | 3,675 % |
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| VGF und GWFF (zusammen für
»Auslandfilm«) | – | 21,56 % |
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| VGF, GWFF und VG Bild-Kunst
(zusammen für »Deutscher Film«) | – | 14,21 % |
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| VGF, GWFF und und VG Bild-Kunst
(zusammen für »Dokumentarfilm«) | – | 1,225 % |
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Tabelle 15.1: | Verteilung des Vergütungsaufkommens für den Audio- und
Videobereich (Quelle: [Kreile(1992)]) |
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Die ältesten Verwertungsgesellschaften sind die GEMA, die VG Wort und die GVL.
Neben der GEMA ist die GVL die einzige Verwertungsgesellschaft, die primär Gruppen des
Musiklebens vertritt. Die GVL richtet sich an »ausübende Künstler, Tonträgerhersteller,
Bild- und Tonträgerhersteller, (Hersteller von Videoclips) und Veranstalter gemäß § 81
UrhG sowie Filmurheber, soweit es sich um Tonträger begleitende Bilddträger
handelt.«104
Zum Schluss dieses Abschnittes sei noch kurz auf die GEMA, die für den Musikbereich
wichtigste Verwertungsgesellschaft, eingegangen.
Die GEMA ist ein »rechtsfähiger Vereinkraft staatlicher Verleihung
gemäß § 22 BGB (die Verleihung der Rechtsfähigkeit erfolgte am 28.
September 1933 durch das Preußische Staatsministerium an die STAGMA,
deren Name durch Kontrollratsbeschluss in GEMA geändert worden
ist)«105 .
Seitdem sorgt sie für die Beachtung |