- 280 -Wollermann, Tobias: Musik und Medium 
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  • GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten)
  • Im Jahr 1963 haben sich die damals existierenden Verwertungsgesellschaften GEMA98

    98Vgl. auch http://www.gema.de (Link vom 05.08.2004). Eine ausführliche Selbstdarstellung der GEMA findet sich bei [Kreile und Becker(2004b)].
    , VG Wort99
    99Ein ausführliches Portrait der VG Wort findet sich unter http://www.vgwort.de/portrait.php (Link vom 05.08.2004).
    sowie GVL100
    100http://www.gvl.de (Link vom 05.08.2004).
    aufgrund der so genannten ›Grundig-Entscheidung‹101
    101Vor der Einführung der gesetzlichen Leerkassettenvergütung im Jahr 1985 bestand bereits ein gesetzlicher Vergütungsanspruch gegenüber Herstellern und Importeuren von Audio- und Videogeräten. Dieser Vergütungsanspruch hatte im Jahr 1965 Eingang in den damaligen § 53 des UrhG gefunden. Er basiert auf der von der GEMA erwirkten so genannten ›Grundig-Entscheidung‹ des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1964. Das damalige Urteil besagt, dass Hersteller von Tonaufzeichnungsgeräten »als Störer nach § 1004 BGB bzw. als Teilnehmer an einer unerlaubten Handlung anzusehen seien und die durch den Urheber ermächtigte Verwertungsgesellschaft berechtigt sei, dem Gerätehersteller den Vertrieb der Tonbandgeräte nur unter der Voraussetzung zu gestatten, daß er die Vervielfältigungsgebühren durch ein angemessenes Pauschalentgeld ablöse.« Vgl. BGH GRUR 1965, 104, 108. Ebenso zitiert bei [Kreile(1992), S. 32].
    zusammengeschlossen und die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) gegründet.102
    102Der Gesellschaftsvertrag der ›Zentralstelle für private Überspielungsrechte‹ (ZPÜ) ist unter http://www.gema.de/media/de/jahrbuch04/498-zpue.pdf (Link vom 05.08.2004) abrufbar. Ausführliche Informationen über die ZPÜ findet der interessierte Leser auch unter http://www.gema.de/kunden/zpue/ (Link vom 05.08.2004).
    Satzungsgemäß wird die ZPÜ durch den Vorstand der GEMA vertreten und hat die Aufgabe, die Vergütungsansprüche der einzelnen Gesellschaften effizienter und besser durchzusetzen. Die GEMA stellt die zur Geschäftsführung notwendigen Einrichtungen zur Verfügung und erhält dafür eine Vergütungspauschale. Nach Abzug dieser Pauschale wird das von der ZPÜ eingetriebene Vergütungsaufkommen103
    103Zum Vergütungsaufkommen für den Audio- und Videobereich vgl. Tabelle B.3 im Anhang.
    nach einem zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Schlüssel verteilt. Die prozentuale Verteilung des Vergütungsaufkommens der ZPÜ an die einzelnen Gesellschafter nach dem Gesellschafterbeschluss vom 3. Juni 1991 ist in Tabelle 15.1 dargestellt. Bis zur Urheberrechtsnovelle im Jahr 1985 bestand die Aufgabe der ZPÜ ausschließlich in der Erhebung der Geräteabgabe sowie der Verteilung des Vergütungsaufkommens an die jeweiligen Gesellschafter.





    Gesellschaft

    Audio

    Video







    GEMA

    42 %

    21 %




    GVL

    42 %

    21 %




    VG Wort

    16 %

    8 %







    GÜFA

    1 %




    VFF

    8,33 %




    VG Bild-Kunst

    3,675 %




    VGF und GWFF (zusammen für »Auslandfilm«)

    21,56 %




    VGF, GWFF und VG Bild-Kunst (zusammen für »Deutscher Film«)

    14,21 %




    VGF, GWFF und und VG Bild-Kunst (zusammen für »Dokumentarfilm«)

    1,225 %





    Tabelle 15.1: Verteilung des Vergütungsaufkommens für den Audio- und Videobereich (Quelle: [Kreile(1992)])

    Die ältesten Verwertungsgesellschaften sind die GEMA, die VG Wort und die GVL. Neben der GEMA ist die GVL die einzige Verwertungsgesellschaft, die primär Gruppen des Musiklebens vertritt. Die GVL richtet sich an »ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Bild- und Tonträgerhersteller, (Hersteller von Videoclips) und Veranstalter gemäß § 81 UrhG sowie Filmurheber, soweit es sich um Tonträger begleitende Bilddträger handelt.«104

    104[Kreile(1992), S. 31].

    Zum Schluss dieses Abschnittes sei noch kurz auf die GEMA, die für den Musikbereich wichtigste Verwertungsgesellschaft, eingegangen.

    Die GEMA ist ein »rechtsfähiger Vereinkraft staatlicher Verleihung gemäß § 22 BGB (die Verleihung der Rechtsfähigkeit erfolgte am 28. September 1933 durch das Preußische Staatsministerium an die STAGMA, deren Name durch Kontrollratsbeschluss in GEMA geändert worden ist)«105

    . Seitdem sorgt sie für die Beachtung

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